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BRGE II Nr. 0004/2016 vom 12. Januar 2016 in BEZ 2016 Nr. 7
3. (…) Bei der von der Rekurrentin verlangten Reduktion der
Abwassergebühren handelt es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit. Es ist daher der Streitwert zu bestimmen. Sollte dieser Fr.
20'000.-- nicht übersteigen, wäre nach § 335 Abs. 2 lit. b PBG der Einzelrichter
zuständig. Nach Absatz 3 dieser Norm kann die Sache in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung jedoch auch bei einem Fr. 20'000.-- nicht
übersteigenden Streitwert einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet
werden.
Die von der Rekurrentin beantragte Gebührenreduktion bezieht sich auf
eine periodische Leistung von unbestimmter Dauer. Hieran nichts zu ändern
vermag der von der Vorinstanz in anderem Zusammenhang erhobene Einwand,
wonach der Bemessungsmodus und die Gebührenansätze jederzeit ändern
könnten. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend. Hinweise auf eine Absicht zur
Änderung des gegenwärtigen Bemessungsmodus fehlen indessen. Es ist daher
davon auszugehen, dass die Gebührenerhebung auch inskünftig gestützt auf
das derzeit geltende Gebührenreglement erfolgen wird.
Dazu, wie der Streitwert bei periodischen Leistungen von unbestimmter
Dauer zu bestimmen ist, äussert sich das Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG) nicht. Diesbezügliche, wörtlich übereinstimmende Regelungen enthalten
demgegenüber die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das
Bundesgerichtsgesetz (BGG). Gemäss Art. 92 ZPO bzw. Art. 51 Abs. 4 BGG
gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert. Bei
ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache
Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Es erscheint sachgerecht,
vorliegend hilfsweise auf diese Regelungen zurückzugreifen. Als streitwert-
relevante «einjährige Nutzung oder Leistung» ist hierbei die Differenz zwischen
der von der Gemeinde erhobenen und der nach Auffassung der Rekurrentin
sachgerechten Gebühr anzusehen.
Diese Differenz beläuft sich – gemäss dem derzeit in Kraft stehenden
Gebührenreglement – nach der Berechnung im angefochtenen Beschluss auf
Fr. 940.60 pro Jahr. Bereits hieraus ergibt sich – unter Einbezug der Mehrwert-
steuer von 8 Prozent – ein Fr. 20'000.-- übersteigender Streitwert (20 x 940.60
= 18'812 x 1.08 = 20'316.96). Zusätzlich verlangt die Rekurrentin neben der
fortan reduzierten Jahresgebühr auch die Rückerstattung der während der
letzten fünf Jahre erhobenen, nach ihrer Auffassung übersetzten Grundgebühr
(insgesamt Fr. 4'255.10). Diese vom Kapitalwert unabhängige Forderung führt
zu einer weiteren Überschreitung der für die einzelrichterliche Zuständigkeit
massgebenden Streitwertgrenze.
Die Sache ist daher durch die Abteilung zu entscheiden.