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BRGE II Nr. 0004/2016

Zuständigkeit Rechtsmittelverfahren. Gebühren im Rekursverfahren. Streitwertbestimmung bei periodischer Leistung von unbestimmter Dauer.

Zh Baurekursgericht · 2016-01-12 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE II Nr. 0004/2016 vom 12. Januar 2016 in BEZ 2016 Nr. 7

3. (…) Bei der von der Rekurrentin verlangten Reduktion der

Abwassergebühren handelt es sich um eine vermögensrechtliche

Angelegenheit. Es ist daher der Streitwert zu bestimmen. Sollte dieser Fr.

20'000.-- nicht übersteigen, wäre nach § 335 Abs. 2 lit. b PBG der Einzelrichter

zuständig. Nach Absatz 3 dieser Norm kann die Sache in Fällen von

grundsätzlicher Bedeutung jedoch auch bei einem Fr. 20'000.-- nicht

übersteigenden Streitwert einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet

werden.

Die von der Rekurrentin beantragte Gebührenreduktion bezieht sich auf

eine periodische Leistung von unbestimmter Dauer. Hieran nichts zu ändern

vermag der von der Vorinstanz in anderem Zusammenhang erhobene Einwand,

wonach der Bemessungsmodus und die Gebührenansätze jederzeit ändern

könnten. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend. Hinweise auf eine Absicht zur

Änderung des gegenwärtigen Bemessungsmodus fehlen indessen. Es ist daher

davon auszugehen, dass die Gebührenerhebung auch inskünftig gestützt auf

das derzeit geltende Gebührenreglement erfolgen wird.

Dazu, wie der Streitwert bei periodischen Leistungen von unbestimmter

Dauer zu bestimmen ist, äussert sich das Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG) nicht. Diesbezügliche, wörtlich übereinstimmende Regelungen enthalten

demgegenüber die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das

Bundesgerichtsgesetz (BGG). Gemäss Art. 92 ZPO bzw. Art. 51 Abs. 4 BGG

gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert. Bei

ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache

Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Es erscheint sachgerecht,

vorliegend hilfsweise auf diese Regelungen zurückzugreifen. Als streitwert-

relevante «einjährige Nutzung oder Leistung» ist hierbei die Differenz zwischen

der von der Gemeinde erhobenen und der nach Auffassung der Rekurrentin

sachgerechten Gebühr anzusehen.

Diese Differenz beläuft sich – gemäss dem derzeit in Kraft stehenden

Gebührenreglement – nach der Berechnung im angefochtenen Beschluss auf

Fr. 940.60 pro Jahr. Bereits hieraus ergibt sich – unter Einbezug der Mehrwert-

steuer von 8 Prozent – ein Fr. 20'000.-- übersteigender Streitwert (20 x 940.60

= 18'812 x 1.08 = 20'316.96). Zusätzlich verlangt die Rekurrentin neben der

fortan reduzierten Jahresgebühr auch die Rückerstattung der während der

letzten fünf Jahre erhobenen, nach ihrer Auffassung übersetzten Grundgebühr

(insgesamt Fr. 4'255.10). Diese vom Kapitalwert unabhängige Forderung führt

zu einer weiteren Überschreitung der für die einzelrichterliche Zuständigkeit

massgebenden Streitwertgrenze.

Die Sache ist daher durch die Abteilung zu entscheiden.